Zurück zum Blog
GoBD

GoBD und Hotelsoftware: Woran du erkennst, ob dein System einer Prüfung standhält

Unveränderbarkeit, Verfahrensdokumentation, Z3-Export, TSE: Was die GoBD von deiner Hotelsoftware verlangt – und sechs Fragen, die du jedem Anbieter stellst.

von zimrly8 Min. Lesezeit
Hotelier prüft am Empfangstresen die GoBD-Anforderungen seiner Hotelsoftware

Der Prüfer sitzt seit zwei Stunden im Frühstücksraum und stellt genau eine Frage: „Können Sie mir die Buchungsdaten der letzten drei Jahre auf einem Datenträger geben?" Der Hotelier klickt sich durch sein PMS, findet einen Excel-Export – und merkt in dem Moment, dass Excel nicht das ist, was gemeint war. Was danach passiert, hat weniger mit Buchhaltung zu tun als mit der Software, die vor sechs Jahren ausgesucht wurde.

Die kurze Antwort: GoBD-konform ist keine Eigenschaft, die eine Software von sich aus mitbringt – es ist ein Zusammenspiel aus vier Dingen, die dein System können muss. Erstens dürfen einmal erfasste Buchungen nicht spurlos änderbar sein (§ 146 Abs. 4 AO). Zweitens muss jede Änderung protokolliert sein und der ursprüngliche Inhalt lesbar bleiben. Drittens braucht es einen maschinell auswertbaren Datenexport für den Prüfer, nicht bloß PDF oder Excel. Viertens gehört eine Verfahrensdokumentation dazu, die beschreibt, wie die Daten durch dein Haus laufen. Fehlt eines davon, ist das ein formeller Mangel – und der kann teuer werden.

Unveränderbarkeit: der Punkt, an dem die meisten Systeme scheitern

Die GoBD (BMF-Schreiben vom 28.11.2019) verlangen, dass eine Buchung nicht so verändert werden darf, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Klingt technisch, ist im Hotelalltag aber sehr konkret: Wenn deine Rezeptionskraft eine bereits gedruckte Rechnung nachträglich von 340 € auf 290 € korrigieren kann und danach niemand mehr sieht, dass dort einmal 340 € standen, ist das System an dieser Stelle durchgefallen.

Sauber gelöst sieht anders aus. Eine festgeschriebene Rechnung bleibt festgeschrieben; eine Korrektur entsteht als eigener Beleg (Storno plus Neuausstellung), beide mit fortlaufender Nummer, beide dauerhaft abrufbar. Frag den Anbieter also nicht „Sind Sie GoBD-konform?" – darauf sagt jeder Ja. Frag: „Zeigen Sie mir bitte live, was passiert, wenn ich eine festgeschriebene Rechnung ändern will."

Zweiter Punkt im selben Themenfeld ist die zeitgerechte Erfassung. Bare Einnahmen sind taggenau festzuhalten, unbare Geschäftsvorfälle innerhalb von zehn Tagen. Ein System, in dem der Nachtdienst Umsätze sammelt und der Chef sie drei Wochen später gebündelt einträgt, produziert bei jeder Prüfung dieselbe Rückfrage.

Die sechs Fragen an jeden Anbieter

Diese Tabelle ist der Kern der Auswahl. Sie funktioniert im Verkaufsgespräch, weil sie nach Nachweisen fragt statt nach Zusicherungen.

Anforderung Was das konkret heißt Die Frage im Gespräch
Unveränderbarkeit (§ 146 Abs. 4 AO) Festgeschriebene Belege sind nur per Storno korrigierbar „Was passiert, wenn ich eine gebuchte Rechnung ändere – zeigen Sie es mir"
Protokollierung Jede Änderung mit Zeitstempel und Benutzer „Wo sehe ich das Änderungsprotokoll, und kann ich es exportieren?"
Datenexport Z3 Maschinell auswertbarer Export samt Beschreibungsdatei „Liefern Sie einen GoBD-Datenexport oder nur CSV/PDF?"
Verfahrensdokumentation Anwender- und Systembeschreibung liegt bereit „Gibt es eine Vorlage für mein Haus – und ist sie aktuell?"
Aufbewahrung Zugriff auch nach Vertragsende, im Originalformat „Was passiert mit meinen Daten, wenn ich in vier Jahren kündige?"
Kassenanbindung TSE, sobald bar über ein elektronisches System kassiert wird „Ist die Kasse zertifiziert, und wer meldet sie ans Finanzamt?"

Wer diese sechs Antworten schriftlich hat, hat mehr in der Hand als jedes Prüfsiegel auf der Anbieter-Website. Ein Siegel ist eine Werbeaussage, kein Testat – haften tust du.

Z1, Z2, Z3: was „Datenzugriff" wirklich bedeutet

§ 147 Abs. 6 AO gibt der Finanzverwaltung drei Wege zu deinen Daten, und der dritte ist der, an dem Hotelsoftware regelmäßig auffällt.

  • Z1 – unmittelbarer Zugriff: Der Prüfer setzt sich an deinen Rechner und liest im System, mit einem Lesezugriff, den du einrichtest.
  • Z2 – mittelbarer Zugriff: Du wertest nach seinen Vorgaben aus und legst das Ergebnis vor.
  • Z3 – Datenträgerüberlassung: Du übergibst die Daten maschinell auswertbar, mit Strukturbeschreibung, sodass die Prüfsoftware sie einlesen kann.

Ein PDF-Stapel erfüllt Z3 nicht. Eine Excel-Datei, die jemand von Hand zusammengeklickt hat, in aller Regel auch nicht – ihr fehlt die Beschreibungsdatei, die erklärt, welches Feld was bedeutet. Systeme, die das können, haben dafür einen eigenen Menüpunkt, meist „GoBD-Export" oder „Datenexport Betriebsprüfung". Gibt es den nicht, wird der Export im Ernstfall zur Handarbeit deines Steuerberaters, und die zahlst du pro Stunde. Wie stark solche Nebenkosten den Preisvergleich verschieben, zeigt die Rechnung in Was Hotelsoftware wirklich kostet.

Verfahrensdokumentation: der Teil, den fast keiner hat

Die GoBD verlangen eine Beschreibung, wie Belege in dein Haus kommen, wie sie erfasst, verarbeitet und aufbewahrt werden – vom Buchungsportal über das PMS bis zum Steuerberater. Für ein kleines Haus sind das keine 80 Seiten, sondern eher 6 bis 10: Wer erfasst was, in welchem System, mit welchen Rechten, wo liegen die Daten, wie wird archiviert, was passiert bei einem Systemwechsel.

Fehlt sie, ist das ein formeller Mangel. Allein führt er nicht automatisch zur Verwerfung der Buchführung, solange die Nachvollziehbarkeit sonst gegeben ist – aber er liefert dem Prüfer den Einstieg für die nächste Frage. Und in Kombination mit einem System, das Änderungen nicht protokolliert, wird daraus schnell eine Schätzungsbefugnis nach § 162 AO. Sicherheitszuschläge liegen dann erfahrungsgemäß im einstelligen Prozentbereich des Jahresumsatzes.

Gute Anbieter liefern eine Muster-Verfahrensdokumentation für ihr eigenes System mit, die du nur noch um deine Abläufe ergänzt. Das ist eine der lohnendsten Fragen überhaupt, weil sie dir zwei Tage Schreibarbeit spart.

Kasse, TSE und die Meldepflicht seit 2025

Sobald im Haus bar über ein elektronisches Aufzeichnungssystem kassiert wird – Restaurant, Bar, Kiosk, auch die Kassenfunktion im PMS –, greift § 146a AO samt Kassensicherungsverordnung: zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE), Belegausgabepflicht, DSFinV-K-Export.

Neu und gern übersehen ist die Mitteilungspflicht: Elektronische Kassensysteme sind dem Finanzamt über ELSTER zu melden. Für Systeme, die vor dem 01.07.2025 angeschafft wurden, lief die Frist bis zum 31.07.2025; seither ist jede neue Kasse innerhalb eines Monats nach Anschaffung zu melden – ebenso jede Außerbetriebnahme. Kläre vor Vertragsschluss, ob der Anbieter die nötigen Angaben (Seriennummer, TSE-Zertifizierung, Anschaffungsdatum) auf Knopfdruck liefert oder ob du sie aus Rechnungen zusammensuchst.

Ein reines Buchungssystem ohne Bargeldfunktion braucht keine TSE. Sobald aber die Rezeption Bargeld annimmt und im System erfasst, ist die Grenze überschritten. Für die Belegseite gilt parallel § 14 UStG weiter – welche Angaben dort Pflicht sind, steht in GoBD-konforme Hotelrechnung, und ein bestehendes Muster lässt sich mit dem Compliance-Check für Hotelrechnungen in zwei Minuten gegenprüfen.

Praxis: 14 Zimmer, eine Prüfungsanordnung, zwei Systeme

Ein Haus mit 14 Zimmern, 620.000 € Jahresumsatz, Restaurant mit Bar. Die Prüfungsanordnung kommt für drei Jahre.

Variante A – das gewachsene System: Rechnungen als PDF im Ordner, Änderungen ohne Protokoll, kein GoBD-Export. Der Steuerberater baut den Z3-Export aus Rohdaten nach: rund 14 Stunden à 130 € = 1.820 €. Die Verfahrensdokumentation entsteht rückwirkend, weitere 6 Stunden = 780 €. Weil Änderungen nicht nachvollziehbar sind, setzt der Prüfer einen Sicherheitszuschlag von 5 % an: 31.000 € Mehrumsatz, darauf 7 % Umsatzsteuer auf die Übernachtungsanteile plus Ertragsteuern auf den zugeschätzten Gewinn.

Variante B – das geprüfte System: Z3-Export als Menüpunkt, Änderungsprotokoll vorhanden, Verfahrensdokumentation aus der Anbieter-Vorlage gepflegt. Aufwand: zwei Stunden Vorbereitung, ein Datenträger, 260 €.

Der Unterschied zwischen beiden Varianten ist keine Softwarefunktion, die im Datenblatt auffällt. Er kostet auch keine 200 € mehr im Monat – er wird bei der Auswahl entschieden. Wer bereits ein PMS hat, das die Belegseite nicht sauber abbildet, kann diesen Teil auch gezielt nachrüsten, statt das ganze System zu tauschen; genau dafür ist die Rechnungssoftware fürs Hotel gedacht, die zimrly über ein bestehendes PMS legt.

Aufbewahrung: acht Jahre, aber in welchem Format?

Rechnungen und sonstige Buchungsbelege sind seit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz acht statt zehn Jahre aufzubewahren; für Bücher, Inventare und Jahresabschlüsse bleibt es bei zehn Jahren. Die Fristen und den Umfang regelt § 147 AO.

Entscheidend ist dabei ein Detail, das im Cloud-Zeitalter gern untergeht: Aufbewahrt werden muss im ursprünglichen Format, maschinell auswertbar. Wer nach einem Anbieterwechsel nur einen PDF-Stapel mitnimmt, hat die Auswertbarkeit verloren – und trägt das Risiko selbst, nicht der alte Anbieter. Deshalb gehört die Ausstiegsfrage in jedes Vertragsgespräch: Welches Format, welcher Umfang, wie lange nach Kündigung noch abrufbar? Branchenverbände wie der DEHOGA Bundesverband und der eigene Steuerberater sind die zweite Meinung, bevor unterschrieben wird.

Das Wichtigste in Kürze

  • Unveränderbarkeit zuerst prüfen: Festgeschriebene Rechnungen dürfen nur per Storno korrigierbar sein, jede Änderung protokolliert (§ 146 Abs. 4 AO).
  • Z3-Export ist Pflicht, nicht Komfort: PDF und selbstgebautes Excel erfüllen die Datenträgerüberlassung nach § 147 Abs. 6 AO nicht.
  • Verfahrensdokumentation einfordern: Gute Anbieter liefern eine Vorlage – das spart Tage und schließt einen typischen formellen Mangel.
  • TSE nur bei Bargeld über ein elektronisches System, dann aber vollständig: Zertifizierung, Belegausgabe, ELSTER-Meldung innerhalb eines Monats nach Anschaffung.
  • Aufbewahrung mitverhandeln: acht Jahre für Buchungsbelege, im auswertbaren Originalformat – auch nach einem Anbieterwechsel.

PMS-Lückenfüller

Kein PMS-Wechsel nötig

Statt dein PMS zu ersetzen, legt zimrly die fehlenden Funktionen darüber: §-14-Rechnungen, Kurtaxe-Meldung, WhatsApp und Bewertungen — angebunden an 3rpms, apaleo, Smoobu, Mews, Beds24 und Cloudbeds.