Aufenthaltsabgabe: 4,00 € pro Person/Nacht

Aufenthaltsabgabe Innsbruck 2026 — Höhe, Befreiungen, Berechnung

Wie hoch ist die Aufenthaltsabgabe in Innsbruck? Diese Seite zeigt den aktuellen Satz, wer befreit ist und wie sich der Betrag berechnet — mit kostenlosem Rechner zum sofort Ausprobieren. Tiroler Aufenthaltsabgabe 4,00 € pro Person/Nacht (Innsbruck-Stadt, ab 01.05.2026). Unter 15 Jahren befreit. Satz variiert je Tourismusverband.

Kurtaxe in Innsbruck berechnen

Ergebnis

16,00 €

Kurtaxe für 2 Nächte in Innsbruck (2 Personen)

Das sind 4,00 € pro Person und Nacht.

Aufenthaltsabgabe (Erwachsene) 30.06.2026–02.07.2026

4 × 4,00 € · Pers./Nacht

16,00 €

Recherchierter Orientierungswert — Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz / TVB Innsbruck (ab 01.05.2026), Stand 2026-06. Ohne Gewähr.

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Hinweis: Die berechneten Werte sind unverbindliche Orientierungswerte ohne Gewähr und ersetzen keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist immer die aktuelle Satzung der jeweiligen Gemeinde.

Berechnungsbeispiel

Beispiel für Innsbruck: 2 Erwachsene und 1 Kind (10 Jahre), 3 Nächte.

Aufenthaltsabgabe (Erwachsene) 15.07.2026–18.07.2026

6 × 4,00 € · Pers./Nacht

24,00 €

Kurtaxe gesamt24,00 €

Quelle: Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz / TVB Innsbruck (ab 01.05.2026) · Stand 2026-06. Ohne Gewähr.

Häufige Fragen zur Kurtaxe in Innsbruck

Wie hoch ist die Aufenthaltsabgabe in Innsbruck?

Aufenthaltsabgabe: 4,00 € pro Person/Nacht. Tiroler Aufenthaltsabgabe 4,00 € pro Person/Nacht (Innsbruck-Stadt, ab 01.05.2026). Unter 15 Jahren befreit. Satz variiert je Tourismusverband.

Zahlen Kinder die Aufenthaltsabgabe in Innsbruck?

Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren sind in Innsbruck von der Aufenthaltsabgabe befreit.

Ist die Aufenthaltsabgabe bei Geschäftsreisen befreit?

Ja — beruflich veranlasste Übernachtungen sind in Innsbruck von der Aufenthaltsabgabe befreit. In der Regel ist dafür ein Nachweis (Arbeitgeber-Bescheinigung oder Selbsterklärung) nötig.

Wer zieht die Aufenthaltsabgabe in Innsbruck ein?

Die Beherbergungsbetriebe (Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen) ziehen die Aufenthaltsabgabe mit der Übernachtung ein und führen sie an die Gemeinde ab. Auf der Gästerechnung wird sie als separate Position ohne Umsatzsteuer ausgewiesen.

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